§ 14 LAP-gehDEUKV — Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit

Nach bestandener Prüfung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Anwärterinnen zu Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) und Anwärter zu Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.