§ 23a LwAnpG — Maßgeblichkeit des Unternehmensgegenstandes bei Formwechsel in eine Personengesellschaft

Durch den Formwechsel kann die LPG die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) nur erlangen, wenn der Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Formwechsels den Vorschriften über die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) genügt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.