§ 16 LwAnpG — Inhalt des Vertrages

(1) Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluß beteiligten LPG;

2.

die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG;

3.

die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG;

4.

den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten;

5.

den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende LPG.

(2) Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.