§ 16 LwAnpG — Inhalt des Vertrages
(1) Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluß beteiligten LPG;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG;
3.
die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG;
4.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten;
5.
den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende LPG.
(2) Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.