§ 8 LwAnpG — Vorbereitung der Vollversammlung

Von der Einberufung der Vollversammlung an sind in dem Geschäftsraum der LPG zur Einsicht der Mitglieder mindestens 14 Tage vorher auszulegen:

1.

der Teilungsplan und seine Anlagen;

2.

die Bilanz der LPG;

3.

der nach § 6 vorzulegende Teilungsbericht;

4.

der Bericht der Revisionskommission sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 2.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.