§ 8 LwAnpG — Vorbereitung der Vollversammlung
Von der Einberufung der Vollversammlung an sind in dem Geschäftsraum der LPG zur Einsicht der Mitglieder mindestens 14 Tage vorher auszulegen:
1.
der Teilungsplan und seine Anlagen;
2.
die Bilanz der LPG;
3.
der nach § 6 vorzulegende Teilungsbericht;
4.
der Bericht der Revisionskommission sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 2.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.