Art 32 KostErmÄndG — Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen auf Grund der in Artikel 8, 9, 12 Abs. 3, Artikel 21, 22, 24 und 25 bezeichneten Ermächtigungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.