Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften
- Ausfertigungsdatum:
- 23.06.1970
- Fundstelle:
- BGBl I 1970, 805
- Stand:
- 20260506174841
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
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Personenstandsgesetz
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Paßgesetz
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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
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Wasserhaushaltsgesetz
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Ausländergesetz
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Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
Gesetz zu dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
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Bestimmungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Warenzeichengesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
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Bestimmungen auf dem Gebiet des Urheberrechts (Urheberrechtsgesetz, Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten)
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Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz und des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
Justizverwaltungskostenordnung und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
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Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung
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Reichsabgabenordnung, Branntweinmonopolgesetz, Tabaksteuergesetz und Einkommensteuergesetz
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Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft
Gewerbeordnung
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Wirtschaftsprüferordnung
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Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Getreidegesetz
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Mühlengesetz
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Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
Fleischbeschaugesetz
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Gesetz über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes
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Arzneimittelgesetz
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Bundes-Tierärzteordnung
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Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
Flaggenrechtsgesetz
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Gesetz über Schifferdienstbücher
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Straßenverkehrsgesetz
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Gesetz über das Seelotswesen
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Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
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Seemannsgesetz
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Luftverkehrsgesetz
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Fahrlehrergesetz
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Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten
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Geschäftsbereich des Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen
Bundesbaugesetz
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Geschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
Atomgesetz
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Schluß- und Übergangsbestimmungen
Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen auf Grund der in Artikel 8, 9, 12 Abs. 3, Artikel 21, 22, 24 und 25 bezeichneten Ermächtigungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Berlin-Klausel
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Straßenverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.
(2)
(3) Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 5 (§ 10 Justizverwaltungskostenordnung, sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen und Aufhebung landesrechtlicher Vorschriften) tritt mit Beginn des dritten Monats, der der Verkündung folgt, in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.