Art 29 KostErmÄndG — Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten
-
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.