§ 5 KKVerbdG

Sonstige Vermögensrechte des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gehen auf den Bundesverband der Ortskrankenkassen über. Forderungen des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegen die Mitglieder erlöschen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.