§ 1 KKVerbdG

(1) Die Vereinigung der Verbände der Ortskrankenkassen e.V., der Bundesverband der Landkrankenkassen, der Hauptverband der Betriebskrankenkassen und der Bundesverband der Innungskrankenkassen werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Bundesverbände im Sinne des § 414 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung.

(2)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.