§ 10 KKVerbdG
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 4 bis 9 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.