§ 11 KKVerbdG

Der Reichsverband der Landkrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Reichsverband der Innungskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und der Reichsverband der Betriebskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Das Eigentum geht auf die entsprechenden Landes- und Bundesverbände über. §§ 4 bis 10 gelten entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.