§ 9 KfzSTFPrV — System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe

(1) Im Rahmen der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe durchzuführen, die sich an einem Kundenauftrag orientiert.

(2) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei Arbeiten im Rahmen eines Kundenauftrags. Dabei ist der Prüfungsbereich „Technik“ nach § 4 einzubeziehen.

(3) Der Prüfungsausschuss legt eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe fest, die zu keinem der in § 7 Absatz 3 ausgewählten Systeme Bezug hat.

(4) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe erstreckt sich auf zwei der drei folgenden Arbeiten, die durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden:

1.

Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren,

2.

eine Baugruppe instand setzen oder

3.

die Systeme einer Baugruppe einstellen.

(5) Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.