§ 3 KfzSTFPrV — Inhalt der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

Prüfungsbereich „Technik“ nach § 4 und

2.

Prüfungsbereich „Organisation“ nach § 5.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.