§ 8 KfzSTFPrV — Fachgespräch

(1) Im Fachgespräch sind die Prüfungsbereiche nach § 3 einzubeziehen.

(2) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,

1.

fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen, die der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zugrunde liegen,

2.

Kunden und Kundinnen zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat die zu prüfende Person wirtschaftliche Aspekte sowie organisatorische, rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.

ihr Vorgehen bei der Planung und Durchführung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zu begründen und

4.

mit der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik zu berücksichtigen.

(3) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.