§ 6 KfzSTFPrV — Form und Ablauf der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in
1.
eine fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7,
2.
ein Fachgespräch nach § 8 und
3.
eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9.
(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(3) Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.