Inhaltsübersicht KapResV

Teil 1Allgemeine Bestimmungen

§  1Anwendungsbereich

§  2Begriffsbestimmungen

§  3Verhältnis zu den Strommärkten, Anschlussverwendung

§  4Anzeige- und Mitteilungspflichten der Betreiber

§  5Verhältnis zur Regelenergie und zur Netzreserve

Teil 2Beschaffungsverfahren Kapazitätsreserve

§  6Grundsätze der Beschaffung, Zuständigkeit

§  7Ausschreibungsvolumen

§  8Ausschreibungs- und Erbringungszeitraum

§  9Teilnahmevoraussetzungen

§ 10Sicherheitsleistung

§ 11Bekanntmachung der Beschaffung

§ 12Höchstwert

§ 13Fristen, Bindung an Gebote

§ 14Gebote

§ 15Regeln für die Zusammenlegung

§ 16Beizufügende Nachweise und Erklärungen

§ 17Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern

§ 18Zuschlag

§ 19Vergütung

§ 20Teilnahme von Anlagen der Netzreserve

§ 21Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag, Änderung und Übertragung des Vertrages

§ 22Kündigung des Vertrages

§ 23Nachbeschaffung

Teil 3Einsatz der Kapazitätsreserve

§ 24Grundsätze

§ 25Aktivierung

§ 26Abruf

§ 27Verfügbarkeit

§ 28Funktionstest

§ 29Probeabrufe, Testfahrten

§ 30Nachbesserung

Teil 4Abrechnung

§ 31Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber der Kapazitätsreserveanlage

§ 32Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichem

§ 33Kosten und Erlöse

Teil 5Vertragsstrafen

§ 34Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage

§ 35Ausschluss bei höherer Gewalt

§ 36Verstoß gegen grundlegende Pflichten

Teil 6Aufgaben der Netzbetreiber

§ 37Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung

§ 38Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten

§ 39Durchsetzung von Vertragsstrafen

§ 40Rückgabe der Sicherheiten

§ 41Mitwirkungspflicht der Verteilernetzbetreiber

Teil 7Aufgaben der Bundesnetzagentur

§ 42Festlegungen

§ 43Betriebsuntersagung

Teil 8Schlussbestimmungen

§ 44Auskunftsanspruch

§ 45Löschung von Daten

§ 46Rechtsschutz

§ 47Inkrafttreten

Anlage (zu § 14 Absatz 4 Satz 2)Reduktionsfaktoren

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.