§ 33 KapResV — Kosten und Erlöse
Die Übertragungsnetzbetreiber bringen die nach § 32 Absatz 2 entstehenden Erlöse, soweit sie die Erlöse übersteigen, die bei einer Ausgleichsenergieabrechnung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 entstanden wären, und die nach § 39 vereinnahmten Vertragsstrafen sowie nach § 40 endgültig einbehaltenen Sicherheiten von den ihnen bei der Durchführung dieser Verordnung entstehenden Kosten in Abzug. Sie weisen die Kosten, Erlöse und vereinnahmten Vertragsstrafen gegenüber der Bundesnetzagentur gesondert aus.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.