Anlage KapResV — (zu § 14 Absatz 4 Satz 2)Reduktionsfaktoren

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 264, S. 5)

Der Reduktionsfaktor beträgt für Anlagen mit einer Höchsterbringungsdauer von mindestens

60 Minuten aber weniger als 120 Minuten 0,13,

120 Minuten aber weniger als 180 Minuten 0,23,

180 Minuten aber weniger als 240 Minuten 0,32,

240 Minuten aber weniger als 300 Minuten 0,38,

300 Minuten aber weniger als 360 Minuten 0,44,

360 Minuten aber weniger als 420 Minuten 0,49,

420 Minuten aber weniger als 480 Minuten 0,54,

480 Minuten aber weniger als 540 Minuten 0,58,

540 Minuten aber weniger als 600 Minuten 0,63,

600 Minuten aber weniger als 660 Minuten 0,66,

660 Minuten aber weniger als 720 Minuten 0,70,

720 Minuten aber weniger als 780 Minuten 0,73,

780 Minuten aber weniger als 840 Minuten 0,76,

840 Minuten aber weniger als 1 020 Minuten 0,81,

1 020 Minuten aber weniger als 1 260 Minuten 0,87,

1 260 Minuten aber weniger als 1 620 Minuten 0,92,

1 620 Minuten aber weniger als 2 400 Minuten 0,97,

2 400 Minuten 1,00.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.