§ 11 KapResV — Bekanntmachung der Beschaffung

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Beschaffung spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin auf einer gemeinsamen Internetplattform bekannt machen.

(2) Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.

den Gebotstermin,

2.

das Ausschreibungsvolumen,

3.

die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1,

3a.

die Reduktionsfaktoren nach der Anlage zu dieser Verordnung, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Höchsterbringungsdauer,

4.

den Höchstwert nach § 12 Absatz 2,

5.

den Erbringungszeitraum,

6.

die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleistung, soweit die Übertragungsnetzbetreiber Bestimmungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 getroffen haben,

7.

die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserveanlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1,

8.

die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe einschließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, und

9.

die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42, soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.