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KAGB
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. Inhaltsübersicht
  2. Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
  3. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  4. § 1 Begriffsbestimmungen
  5. § 2 Ausnahmebestimmungen
  6. § 3 Bezeichnungsschutz
  7. § 4 Namensgebung; Fondskategorien
  8. § 5 Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
  9. § 6 Besondere Aufgaben
  10. § 7 Sofortige Vollziehbarkeit
  11. § 7a Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen
  12. § 7b Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
  13. § 8 Verschwiegenheitspflicht
  14. § 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
  15. § 10 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht
  16. § 11 Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF
  17. § 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle
  18. § 13 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
  19. § 14 Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Prüfungen, Durchsuchungen und Sicherstelllungen
  20. § 15 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
  21. § 16 Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte
  22. § 16a Verbot von Verbraucherkrediten
  23. Abschnitt 2 · Verwaltungsgesellschaften
  24. Unterabschnitt 1 · Erlaubnis
  25. § 17 Kapitalverwaltungsgesellschaften
  26. § 18 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
Kapitalanlagegesetzbuch

Inhaltsübersicht KAGB

Diese Vorschrift enthält keinen Text.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Inhaltsverzeichnis
KAGB
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§ 1
Begriffsbestimmungen

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.