§ 286 KAGB — Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung
(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.
(2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.