§ 137 KAGB — Vorlage von Berichten
Einem Anleger wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.