§ 18 InvKG — Ansiedlung von Einrichtungen des Bundes in den Revieren
(1) Die Bundesregierung wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2028 mindestens 5 000 neue, zusätzliche Arbeitsplätze in Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 2 einrichten.
(2) Unter Beachtung der für jede Behörde oder Einrichtung geltenden fachlichen Kriterien ist bei der Verteilung dieser Arbeitsplätze der Verteilungsschlüssel nach § 3 als Orientierungsgröße zu berücksichtigen sowie eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb jedes Reviers anzustreben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.