§ 13 InvKG — Verwaltungsvereinbarungen

Die Einzelheiten zur Gewährung der Strukturhilfen nach diesem Kapitel werden durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt, die der zustimmenden Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages bedürfen. Die Inanspruchnahme der Strukturhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarungen gebunden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.