§ 14 InvKG — Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2

Der Bund fördert zweckgebunden Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2 mit der Finanzierung von Projekten sowie der Finanzierung des Bundesanteils im Rahmen von Förderungen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes. Die hierfür jeweils geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.