§ 9 IntermErsAufwV — Kostenersatz für Aufwendungen bei Bestätigung über die Stimmzählung

Übermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, so kann er von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten, seine Stimme abgebenden Aktionär 8 Euro verlangen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.