§ 10 IntermErsAufwV — Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien
Gibt ein Letztintermediär nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten für jeden Datensatz 0,10 Euro verlangen. Dies gilt entsprechend für Änderungsmeldungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.