§ 8 IntermErsAufwV — Kostenersatz für Aufwendungen bei der Übermittlung der Bestätigung des Zugangs der Stimmen

Übermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 oder § 118a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 4 des Aktiengesetzes, so kann er von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten, seine Stimme abgebenden Aktionär 8 Euro verlangen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.