§ 4 IntermErsAufwV — Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung

(1) Übermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

1.

für jede Einberufung einer Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft 200 Euro;

2.

für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;

3.

für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.

(2) Im Fall einer notwendigen schriftlichen Übermittlung kann zusätzlich Ersatz der erforderlichen Versandkosten verlangt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.