Anlage 5 IndMetAusbV 2007 — (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1030 – 1042)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung

selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

b)

Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c)

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

d)

Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen

e)

Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen

f)

Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen

g)

Stoffeigenschaften ändern

h)

Bearbeitungsverfahren auswählen

15Montage und Demontage

(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

b)

Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen

c)

Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren

d)

Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen

e)

Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

f)

unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen

g)

Normteile auswählen

16Erprobung und Übergabe

(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

b)

Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren

c)

mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen

d)

Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren

e)

Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen

f)

Bemusterungsvorgang dokumentieren

g)

Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen

h)

Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten

17Instandhaltung von

Bauteilen und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten

b)

Ist-Zustand dokumentieren

c)

Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen

d)

Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen

e)

Funktion prüfen und dokumentieren

f)

Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren

18Programmieren von

Maschinen und Anlagen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

b)

rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden

c)

Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern

d)

Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

19Prüfen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

b)

Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

c)

Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

d)

Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen

20Geschäftsprozesse und

Qualitätssicherungssysteme

im Einsatzgebiet

(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)

a)

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und

Tarifrecht

(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesund-

heitsschutz bei der Arbeit

(§ 19 Absatz 1 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 19 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend

der gesamten

Ausbildung

5Digitalisierung der Arbeit,

Datenschutz und

Informationssicherheit

(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)

a)

auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b)

Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

c)

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

d)

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e)

informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

f)

Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

g)

digitale Lernmedien nutzen

h)

die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

i)

betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

j)

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

k)

Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

l)

in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

Zeitrahmen 1

1. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren1 bis 3

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

19Prüfen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen5 bis 7

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

b)

Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c)

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

19Prüfen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

b)

Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen2 bis 3

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

15Montage und Demontage

(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

e)

Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

19Prüfen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

b)

Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 4

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

e)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)

a)

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

c)

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen1 bis 2

17Instandhaltung von

Bauteilen und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten

c)

Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen

Zeitrahmen 5

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren1 bis 2

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

c)

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

15Montage und Demontage

(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

c)

Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren

16Erprobung und Übergabe

(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

19Prüfen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

b)

Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 6

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

1 bis 3

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

b)

Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c)

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

19Prüfen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

b)

Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

c)

Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 7

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

11Steuerungstechnik

(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)

a)

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b)

Steuerungstechnik anwenden

13Kundenorientierung

(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

b)

Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c)

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

2 bis 3

15Montage und Demontage

(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

b)

Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen

d)

Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen

e)

Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

Zeitrahmen 8

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,

3. und 4. Ausbildungsjahr

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

c)

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

d)

Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen3 bis 5

18Programmieren von

Maschinen und Anlagen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

c)

Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern

Zeitrahmen 9

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

g)

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

e)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)

b)

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

11Steuerungstechnik

(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)

a)

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b)

Steuerungstechnik anwenden

3 bis 5

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung

(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

g)

Stoffeigenschaften ändern

15Montage und Demontage

(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

f)

unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen

17Instandhaltung von

Bauteilen und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten

b)

Ist-Zustand dokumentieren

c)

Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen

d)

Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen

e)

Funktion prüfen und dokumentieren

Zeitrahmen 10

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

e)

Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen

f)

Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen1 bis 3

18Programmieren von

Maschinen und Anlagen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

b)

rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden

c)

Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern

d)

Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

19Prüfen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

d)

Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen

Zeitrahmen 11

11Steuerungstechnik

(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)

a)

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b)

Steuerungstechnik anwenden1 bis 2

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

h)

Bearbeitungsverfahren auswählen

18Programmieren von

Maschinen und Anlagen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

d)

Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

Zeitrahmen 12

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

d)

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

13Kundenorientierung

(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15Montage und Demontage

(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

g)

Normteile auswählen

16Erprobung und Übergabe

(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

b)

Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren

c)

mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen

d)

Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren

e)

Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen

f)

Bemusterungsvorgang dokumentieren

g)

Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen

h)

Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten1 bis 2

17Instandhaltung von

Bauteilen und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

f)

Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren

Zeitrahmen 13

20Geschäftsprozesse und

Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet

(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)

a)

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.