Anlage 3 IndMetAusbV 2007 — (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1003 – 1016)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung

selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a)

technische Unterlagen analysieren

b)

Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

c)

Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen

d)

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

e)

Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

f)

Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

g)

Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit

von technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

b)

Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen

c)

Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen

d)

Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

16Instandhalten von technischen

Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern

b)

Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

c)

Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen

d)

Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen

von elektrotechnischen

Komponenten der

Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a)

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b)

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

c)

elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen

d)

mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen

e)

funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

18Geschäftsprozesse und

Qualitätssicherungssysteme

im Einsatzgebiet

(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und

Tarifrecht

(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesund-

heitsschutz bei der Arbeit

(§ 11 Absatz 1 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 11 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend

der gesamten

Ausbildung

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und

Informationssicherheit

(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)

a)

auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b)

Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

c)

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

d)

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e)

informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

f)

Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

g)

digitale Lernmedien nutzen

h)

die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

i)

betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

j)

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

k)

Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

l)

in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

Zeitrahmen 1

1. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen6 bis 8

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern

und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

d)

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

g)

Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen1 bis 3

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)

a)

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

b)

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

c)

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

13Kundenorientierung

(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

f)

Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

c)

Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden2 bis 4

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

12Anschlagen, Sichern

und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a)

technische Unterlagen analysieren

f)

Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

g)

Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Zeitrahmen 4

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten der

Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

d)

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen3 bis 5

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a)

technische Unterlagen analysieren

b)

Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

c)

Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen

d)

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

Zeitrahmen 5

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen

11Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

a)

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b)

Steuerungstechnik anwenden

13Kundenorientierung

(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a)

technische Unterlagen analysieren

d)

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren1 bis 3

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

d)

Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern

und Prüfen von

elektrotechnischen

Komponenten der

Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a)

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b)

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

c)

elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen

d)

mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen

e)

funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 6

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,

3. und 4. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

g)

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten der

Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d)

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)

b)

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

c)

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen2 bis 4

12Anschlagen, Sichern

und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung

(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

b)

Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

d)

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

e)

Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

f)

Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

16Instandhalten von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern

b)

Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

c)

Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen

d)

Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

17Aufbauen, Erweitern

und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a)

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b)

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

Zeitrahmen 7

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden1 bis 3

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

e)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen

11Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

b)

Steuerungstechnik anwenden

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

b)

Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen

d)

Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern

und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a)

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b)

Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden

Zeitrahmen 8

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten der

Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern

und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

3 bis 5

13Kundenorientierung

(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a)

technische Unterlagen analysieren

b)

Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

c)

Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen

d)

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern

und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a)

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b)

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

c)

elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen

d)

mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen

e)

funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 9

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

11Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

a)

steuerungstechnische Unterlagen auswerten1 bis 3

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

b)

Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern

und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a)

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b)

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

d)

mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen

e)

funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 10

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

g)

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

e)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

13Kundenorientierung

(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen1 bis 3

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a)

technische Unterlagen analysieren

e)

Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

b)

Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen

d)

Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

17Aufbauen, Erweitern

und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a)

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b)

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

c)

elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen

d)

mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen

e)

funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 11

18Geschäftsprozesse

und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet

(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

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Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.