IndMetAusbV 2007

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Ausfertigungsdatum:
23.07.2007
Fundstelle:
BGBl I 2007, 1599
Stand:
20220420213007
Teil 1

Gemeinsame Vorschriften

§ 1

Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

1.

Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,

2.

Industriemechaniker/Industriemechanikerin,

3.

Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,

4.

Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,

5.

Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerinwerden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2

Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3

Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.

(2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten haben

1.

die gemeinsamen Kernqualifikationen nach

a)

§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

b)

§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

c)

§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

d)

§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 und

e)

§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie

2.

die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach

a)

§ 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

b)

§ 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

c)

§ 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21,

d)

§ 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 und

e)

§ 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19.Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in mindestens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.

§ 4

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 5

(weggefallen)

(weggefallen)

§ 6

Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.

Teil 2

Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/ Anlagenmechanikerin

§ 7

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.

Betriebliche und technische Kommunikation,

7.

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.

Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

9.

Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10.

Warten von Betriebsmitteln,

11.

Steuerungstechnik,

12.

Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13.

Kundenorientierung,

14.

Bearbeiten von Aufträgen,

15.

Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen,

16.

Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen,

17.

Bauteile und Einrichtungen prüfen,

18.

Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.

Anlagenbau,

2.

Apparate- und Behälterbau,

3.

Instandhaltung,

4.

Rohrsystemtechnik,

5.

Schweißtechnik.Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 8

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 9

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungsjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.

technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2.

Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

3.

die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4.

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

5.

Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellenkann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Rohrleitungen, Anlagen- oder Behälterteilen unter Verwendung von Rohren, Blechen, Profilen und Halbzeugen nachgewiesen werden. Dabei sind Heft- und Schweißarbeiten durchzuführen; der Prüfling wählt dabei aus mehreren angebotenen Verfahren aus.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

§ 10

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.

Arbeitsauftrag,

2.

Auftrags- und Funktionsanalyse,

3.

Fertigungstechnik sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

2.

Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3.

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

4.

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,

5.

im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwendenkann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen, Ändern oder Instandhalten von Anlagen oder Anlagenteilen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.

in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2.

in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung technischer Regelwerke und Richtlinien prüfen und ergänzen, Prüfmittel und -verfahren auswählen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren und zur Optimierung von Vorgaben und Arbeitsabläufen beitragen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten den Prozess der Herstellung oder der Änderung von Anlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Probleme analysieren, Lösungskonzepte unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Werkstoffeigenschaften, Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Kosten ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Teil 3

Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin

§ 11

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.

Betriebliche und technische Kommunikation,

7.

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.

Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

9.

Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10.

Warten von Betriebsmitteln,

11.

Steuerungstechnik,

12.

Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13.

Kundenorientierung,

14.

Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

15.

Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen,

16.

Instandhalten von technischen Systemen,

17.

Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,

18.

Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.

Feingerätebau,

2.

Instandhaltung,

3.

Maschinen- und Anlagenbau,

4.

Produktionstechnik.Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 12

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 11 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 13

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.

technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2.

Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

3.

die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4.

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

5.

Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellenkann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen einer Baugruppe mit steuerungstechnischer Funktion nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

§ 14

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.

Arbeitsauftrag,

2.

Auftrags- und Funktionsanalyse,

3.

Fertigungstechnik sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

2.

Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3.

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

4.

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenkann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen, Einrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhalten von Maschinen und technischen Systemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.

in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2.

in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Herstellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung erkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regelwerke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung technischer Systeme planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren für die Herstellung von Bauteilen und Baugruppen beurteilen, unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte auswählen sowie technologische Daten ermitteln, die Mechanisierung von technischen Systemen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, die notwendigen Arbeitsschritte planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Teil 4

Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin

§ 15

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.

Betriebliche und technische Kommunikation,

7.

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.

Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

9.

Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10.

Warten von Betriebsmitteln,

11.

Steuerungstechnik,

12.

Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13.

Kundenorientierung,

14.

Anwenden von technischen Unterlagen,

15.

Trennen und Umformen,

16.

Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,

17.

Fügen von Bauteilen,

18.

Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen,

19.

Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,

20.

Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,

21.

Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.

Ausrüstungstechnik,

2.

Feinblechbau,

3.

Schiffbau,

4.

Schweißtechnik,

5.

Stahl- und Metallbau.Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 16

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 17

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.

technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2.

Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

3.

die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4.

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

5.

Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellenkann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Umformtechniken sowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

§ 18

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.

Arbeitsauftrag,

2.

Auftrags- und Funktionsanalyse,

3.

Fertigungstechnik sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

2.

Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3.

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

4.

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,

5.

im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwendenkann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.

in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2.

in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten eine Abfolge von Arbeitsschritten ausarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheitsvorschriften, Umweltschutzbestimmungen und Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz einrichten, Unterlagen auswerten, Berechnungen durchführen, komplexe Zusammenhänge von Metallkonstruktionen erklären, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Fertigungsverfahren zuordnen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung, Montage und Demontage von Metallkonstruktionen unter Berücksichtigung von Qualitätssicherungssystemen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren insbesondere des Trennens und Umformens von Blechen, Rohren oder Profilen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften unterscheiden, Betriebsmittel, Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, Prüfverfahren und Prüfmittel festlegen sowie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Teil 5

Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/ Werkzeugmechanikerin

§ 19

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.

Betriebliche und technische Kommunikation,

7.

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.

Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

9.

Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10.

Warten von Betriebsmitteln,

11.

Steuerungstechnik,

12.

Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13.

Kundenorientierung,

14.

Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren,

15.

Montage und Demontage,

16.

Erprobung und Übergabe,

17.

Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,

18.

Programmieren von Maschinen und Anlagen,

19.

Prüfen,

20.

Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.

Formentechnik,

2.

Instrumententechnik,

3.

Stanztechnik,

4.

Vorrichtungstechnik.Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 20

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 21

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.

technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2.

Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

3.

die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4.

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

5.

Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellenkann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Bauteilen, Fügen zu Baugruppen, Sicherstellen von Funktionen und Montieren eines Antriebselements nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

§ 22

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.

Arbeitsauftrag,

2.

Auftrags- und Funktionsanalyse,

3.

Fertigungstechnik sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

2.

Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3.

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

4.

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern sowie Abnahmeprotokolle erstellenkann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Ändern oder Instandhalten von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Instrumenten in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.

in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2.

in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Funktion eines technischen Systems beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur systematischen Eingrenzung von Fehlern und das Zusammenwirken von technischen Komponenten erkennen sowie Demontage und Montage, Inbetriebnahme und Instandsetzung nach vorgegebenen Anforderungen durchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen sowie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten Fertigungsverfahren zur Herstellung von Bauteilen und Baugruppen auswählen, die Auswahl begründen und Methoden zur Qualitätssicherung darstellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, die dazu notwendigen Werkzeuge und technologischen Daten auswählen, technische Regeln und Normen beachten, Methoden zur Montage der gefertigten Bauteile darstellen sowie die dazu notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen beachten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Teil 6

Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

§ 23

Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.

Betriebliche und technische Kommunikation,

7.

Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.

Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

9.

Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10.

Warten von Betriebsmitteln,

11.

Steuerungstechnik,

12.

Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13.

Kundenorientierung,

14.

Planen des Fertigungsprozesses,

15.

Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,

16.

Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,

17.

Herstellen von Werkstücken,

18.

Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen,

19.

Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.

Drehautomatensysteme,

2.

Drehmaschinensysteme,

3.

Fräsmaschinensysteme,

4.

Schleifmaschinensysteme.Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 24

Ausbildungsrahmenplan

Die in § 23 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 25

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.

technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2.

Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,

3.

die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,

4.

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,

5.

Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellenkann. Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten eines kombinierten Fertigungsauftrages aus den Bereichen Dreh-Frästechnik, Dreh-Schleiftechnik oder Fräs-Schleiftechnik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

§ 26

Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.

Arbeitsauftrag,

2.

Auftrags- und Funktionsanalyse,

3.

Fertigungstechnik sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,

2.

Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,

3.

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,

4.

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenkann. Zum Nachweis kommt insbesondere Durchführen und Überwachen von Fertigungsprozessen an Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.

in 15 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2.

in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ergänzen, Fertigungsstrategien festlegen, das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz planen sowie technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Durchführung eines Fertigungsauftrages planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Auftrag bearbeiten, Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme zuordnen, programmieren und deren Wartung berücksichtigen, Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen, Qualitäts- und Arbeitsergebnisse dokumentieren kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Teil 7

Gemeinsame Bestehensregelungen

§ 27

Bestehensregelung

(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Teil 2 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse und Fertigungstechnik mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.

im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie

2.

im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und

3.

im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkundemindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(5) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Teil 8

Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

§ 28

Zusatzqualifikationen

Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

1.

Systemintegration,

2.

Prozessintegration,

3.

Additive Fertigungsverfahren und

4.

IT-gestützte Anlagenänderung.

§ 29

Gegenstand der Zusatzqualifikationen

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systemintegration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessintegration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 30

Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

§ 31

Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an technische Systeme festzustellen sowie Lösungsvarianten zu bewerten und auszuwählen,

2.

Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen, zu installieren und zu konfigurieren und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie

3.

Systeme in Betrieb zu nehmen.

§ 32

Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu dokumentieren,

2.

Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen sowie

3.

den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren.

§ 33

Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2.

additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

3.

die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.

§ 34

Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2.

Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie

3.

die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.

§ 35

Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.

(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.

(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.

(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

Teil 9

Gemeinsame Übergangsvorschriften

§ 36

Bestandsschutz

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

§ 37

Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.

§ 38

Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.

Anlage 1

(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 989 – 991)

Gemeinsame Kernqualifikationen

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKernqualifikationen, die unter Einbeziehung

selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert

mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind

123

1Berufsbildung,

Arbeits- und Tarifrecht

(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,

§ 11 Absatz 1 Nummer 1,

§ 15 Absatz 1 Nummer 1,

§ 19 Absatz 1 Nummer 1,

§ 23 Absatz 1 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und

Organisation des

Ausbildungsbetriebes

(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,

§ 11 Absatz 1 Nummer 2,

§ 15 Absatz 1 Nummer 2,

§ 19 Absatz 1 Nummer 2,

§ 23 Absatz 1 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,

§ 11 Absatz 1 Nummer 3,

§ 15 Absatz 1 Nummer 3,

§ 19 Absatz 1 Nummer 3,

§ 23 Absatz 1 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 7 Absatz 1 Nummer 4,

§ 11 Absatz 1 Nummer 4,

§ 15 Absatz 1 Nummer 4,

§ 19 Absatz 1 Nummer 4,

§ 23 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Digitalisierung der Arbeit,

Datenschutz und

Informationssicherheit

(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,

§ 11 Absatz 1 Nummer 5,

§ 15 Absatz 1 Nummer 5,

§ 19 Absatz 1 Nummer 5,

§ 23 Absatz 1 Nummer 5)

a)

auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b)

Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

c)

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

d)

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e)

informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

f)

Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

g)

digitale Lernmedien nutzen

h)

die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

i)

betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

j)

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

k)

Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

l)

in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,

§ 11 Absatz 1 Nummer 6,

§ 15 Absatz 1 Nummer 6,

§ 19 Absatz 1 Nummer 6,

§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

g)

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse

(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,

§ 11 Absatz 1 Nummer 7,

§ 15 Absatz 1 Nummer 7,

§ 19 Absatz 1 Nummer 7,

§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d)

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

e)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und

Hilfsstoffen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,

§ 11 Absatz 1 Nummer 8,

§ 15 Absatz 1 Nummer 8,

§ 19 Absatz 1 Nummer 8,

§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und

Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,

§ 11 Absatz 1 Nummer 9,

§ 15 Absatz 1 Nummer 9,

§ 19 Absatz 1 Nummer 9,

§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,

§ 11 Absatz 1 Nummer 10,

§ 15 Absatz 1 Nummer 10,

§ 19 Absatz 1 Nummer 10,

§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a)

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

b)

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

c)

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

11Steuerungstechnik

(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,

§ 11 Absatz 1 Nummer 11,

§ 15 Absatz 1 Nummer 11,

§ 19 Absatz 1 Nummer 11,

§ 23 Absatz 1 Nummer 11)

a)

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b)

Steuerungstechnik anwenden

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,

§ 11 Absatz 1 Nummer 12,

§ 15 Absatz 1 Nummer 12,

§ 19 Absatz 1 Nummer 12,

§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung

(§ 7 Absatz 1 Nummer 13,

§ 11 Absatz 1 Nummer 13,

§ 15 Absatz 1 Nummer 13,

§ 19 Absatz 1 Nummer 13,

§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

Anlage 2

(zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 992 – 1002)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung

selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Bearbeiten von Aufträgen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden

b)

isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen

c)

Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren

d)

technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen

e)

Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

f)

Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen

g)

Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

h)

Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen

15Herstellen und Montieren

von Bauteilen und Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen

b)

Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen

c)

Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen

d)

Armaturen auswählen und einbauen

e)

Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen

f)

Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen

g)

lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen

h)

Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen

i)

Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

j)

Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und schweißen

k)

Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen

l)

Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen

m)

Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln

n)

Rohre, Bleche, Profile warmrichten

o)

werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen

p)

Anlagenteile montieren und demontieren

16Instandhaltung; Feststellen,

Eingrenzen und Beheben

von Fehlern und Störungen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen

b)

Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen

c)

Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen

d)

Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb setzen

e)

Anlagen oder Anlagenteile warten

f)

Anlagen oder Anlagenteile instand setzen

g)

Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

17Bauteile und Einrichtungen prüfen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen

b)

Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

c)

Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung, an Schweißnähten durchführen

d)

Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen

e)

Prüfprotokolle erstellen

18Geschäftsprozesse und

Qualitätssicherungssysteme

im Einsatzgebiet

(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen

f)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und

Tarifrecht

(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 7 Absatz 1 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 7 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend

der gesamten

Ausbildung

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und

Informationssicherheit

(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)

a)

auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b)

Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

c)

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

d)

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e)

informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

f)

Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

g)

digitale Lernmedien nutzen

h)

die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

i)

betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

j)

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

k)

Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

l)

in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

Zeitrahmen 1

1. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen4 bis 6

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

15Herstellen und Montieren

von Bauteilen und

Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

g)

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

b)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

m)

Aufgaben im Team planen und durchführen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

4 bis 6

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Bearbeiten von Aufträgen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

e)

Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

g)

Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

15Herstellen und Montieren

von Bauteilen und

Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen

i)

Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)

a)

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

b)

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

c)

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen1 bis 3

14Bearbeiten von Aufträgen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

e)

Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

Zeitrahmen 4

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

14Bearbeiten von Aufträgen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen

b)

isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen

c)

Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren

g)

Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen2 bis 4

15Herstellen und Montieren

von Bauteilen und

Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

b)

Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen

c)

Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen

f)

Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen herstellen

h)

Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen

i)

Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

17Bauteile und Einrichtungen

prüfen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

c)

Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten, durchführen

d)

Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen

Zeitrahmen 5

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden2 bis 4

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e)

Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Bearbeiten von Aufträgen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen

d)

technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen

g)

Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

h)

Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen

15Herstellen und Montieren

von Bauteilen und

Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

d)

Armaturen auswählen und einbauen

e)

Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen

h)

Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen

i)

Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

l)

Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen

p)

Anlagenteile montieren und demontieren

17Bauteile und Einrichtungen

prüfen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

d)

Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen

Zeitrahmen 6

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,

3. und 4. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden2 bis 4

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten der

Arbeitsergebnisse

(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

11Steuerungstechnik

(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)

a)

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

16Instandhaltung; Feststellen,

Eingrenzen und Beheben

von Fehlern und Störungen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen

b)

Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen

c)

Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen

d)

Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen

e)

Anlagen oder Anlagenteile warten

g)

Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

17Bauteile und Einrichtungen

prüfen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen

b)

Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

e)

Prüfprotokolle erstellen

Zeitrahmen 7

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

i)

verschiedene Lerntechniken anwenden

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

13Kundenorientierung

(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15Herstellen und Montieren

von Bauteilen und

Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

d)

Armaturen auswählen und einbauen

e)

Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen

i)

Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen

j)

Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißen

l)

Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen

3 bis 4

16Instandhaltung; Feststellen,

Eingrenzen und Beheben

von Fehlern und Störungen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen

b)

Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen

d)

Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen

f)

Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen

g)

Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

17Bauteile und Einrichtungen

prüfen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

e)

Prüfprotokolle erstellen

Zeitrahmen 8

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)

d)

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

e)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

13Kundenorientierung

(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)

b)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

c)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Bearbeiten von Aufträgen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

f)

Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen

g)

Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen4 bis 6

15Herstellen und Montieren

von Bauteilen und

Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)

g)

lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen

j)

Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißen

k)

Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen

m)

Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln

n)

Rohre, Bleche, Profile warmrichten

o)

werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen

17Bauteile und Einrichtungen

prüfen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

d)

Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen

e)

Prüfprotokolle erstellen

Zeitrahmen 9

11Steuerungstechnik

(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)

b)

Steuerungstechnik anwenden1 bis 2

14Bearbeiten von Aufträgen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)

f)

Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen

16Instandhaltung; Feststellen,

Eingrenzen und Beheben

von Fehlern und Störungen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)

d)

Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen

17Bauteile und Einrichtungen

prüfen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technische Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen

b)

Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

Zeitrahmen 10

18Geschäftsprozesse und

Qualitätssicherungs-

systeme im Einsatzgebiet

(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen

f)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

Anlage 3

(zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1003 – 1016)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung

selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a)

technische Unterlagen analysieren

b)

Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

c)

Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen

d)

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

e)

Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

f)

Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

g)

Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit

von technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

b)

Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen

c)

Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen

d)

Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

16Instandhalten von technischen

Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern

b)

Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

c)

Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen

d)

Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

17Aufbauen, Erweitern und Prüfen

von elektrotechnischen

Komponenten der

Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a)

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b)

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

c)

elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen

d)

mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen

e)

funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

18Geschäftsprozesse und

Qualitätssicherungssysteme

im Einsatzgebiet

(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und

Tarifrecht

(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesund-

heitsschutz bei der Arbeit

(§ 11 Absatz 1 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 11 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend

der gesamten

Ausbildung

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und

Informationssicherheit

(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)

a)

auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b)

Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

c)

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

d)

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e)

informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

f)

Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

g)

digitale Lernmedien nutzen

h)

die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

i)

betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

j)

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

k)

Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

l)

in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

Zeitrahmen 1

1. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen6 bis 8

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern

und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

d)

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

g)

Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen1 bis 3

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)

a)

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

b)

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

c)

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

13Kundenorientierung

(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

f)

Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

c)

Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden2 bis 4

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

12Anschlagen, Sichern

und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a)

technische Unterlagen analysieren

f)

Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

g)

Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

Zeitrahmen 4

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten der

Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

d)

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen3 bis 5

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a)

technische Unterlagen analysieren

b)

Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

c)

Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen

d)

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

Zeitrahmen 5

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen

11Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

a)

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b)

Steuerungstechnik anwenden

13Kundenorientierung

(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a)

technische Unterlagen analysieren

d)

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren1 bis 3

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

d)

Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern

und Prüfen von

elektrotechnischen

Komponenten der

Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a)

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b)

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

c)

elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen

d)

mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen

e)

funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 6

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,

3. und 4. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

g)

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten der

Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d)

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)

b)

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

c)

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen2 bis 4

12Anschlagen, Sichern

und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung

(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

b)

Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

d)

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

e)

Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

f)

Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

16Instandhalten von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern

b)

Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

c)

Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen

d)

Wartungs- und Inspektionspläne erstellen

17Aufbauen, Erweitern

und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a)

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b)

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

Zeitrahmen 7

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden1 bis 3

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

e)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen

11Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

b)

Steuerungstechnik anwenden

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

b)

Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen

d)

Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern

und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a)

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b)

Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden

Zeitrahmen 8

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten der

Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern

und Transportieren

(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

3 bis 5

13Kundenorientierung

(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a)

technische Unterlagen analysieren

b)

Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden

c)

Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen

d)

Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern

und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a)

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b)

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

c)

elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen

d)

mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen

e)

funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 9

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

11Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)

a)

steuerungstechnische Unterlagen auswerten1 bis 3

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen

b)

Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen

e)

Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern

und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a)

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b)

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

d)

mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen

e)

funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 10

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

g)

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)

e)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

13Kundenorientierung

(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen1 bis 3

14Herstellen, Montieren und

Demontieren von Bauteilen,

Baugruppen und Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)

a)

technische Unterlagen analysieren

e)

Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen

15Sicherstellen der

Betriebsfähigkeit von

technischen Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)

b)

Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen

d)

Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern

17Aufbauen, Erweitern

und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)

a)

einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden

b)

Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden

c)

elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen

d)

mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen

e)

funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten

Zeitrahmen 11

18Geschäftsprozesse

und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet

(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

Anlage 4

(zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1017 – 1029)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung

selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Anwenden von technischen

Unterlagen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden

b)

Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen

c)

Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

15Trennen und Umformen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen

b)

Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten

c)

Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen

d)

Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden

e)

Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

f)

Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten

16Einsetzen von

Bearbeitungsmaschinen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten

b)

Maschinenwerte ermitteln und einstellen

c)

Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

d)

Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren

17Fügen von Bauteilen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

b)

Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

18Einsetzen von Vorrichtungen

und Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

b)

Schablonen herstellen und anwenden

19Montieren und Demontieren von

Metallkonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten

b)

Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen

c)

Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern

d)

Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren

e)

Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen

f)

Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

20Prüfen von Bauteilen und

Baugruppen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)

a)

Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen

b)

Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen

c)

vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren

d)

werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

21Geschäftsprozesse und

Qualitätssicherungssysteme

im Einsatzgebiet

(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)

a)

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und

Tarifrecht

(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 15 Absatz 1 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 15 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend

der gesamten

Ausbildung

5Digitalisierung der Arbeit,

Datenschutz und

Informationssicherheit

(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)

a)

auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b)

Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

c)

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

d)

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e)

informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

f)

Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

g)

digitale Lernmedien nutzen

h)

die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

i)

betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

j)

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

k)

Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

l)

in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

Zeitrahmen 1

1. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen6 bis 8

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

17Fügen von Bauteilen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

b)

Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

g)

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren2 bis 4

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Anwenden von technischen

Unterlagen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden

b)

Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen

c)

Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen1 bis 3

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)

a)

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

b)

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

c)

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

16Einsetzen von

Bearbeitungsmaschinen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

c)

Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

Zeitrahmen 4

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

2 bis 4

13Kundenorientierung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15Trennen und Umformen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen

b)

Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten

c)

Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen

d)

Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden

e)

Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

f)

Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten

17Fügen von Bauteilen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

b)

Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

Zeitrahmen 5

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

g)

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d)

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

e)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen2 bis 4

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Anwenden von technischen

Unterlagen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

c)

Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden

18Einsetzen von Vor-

richtungen und

Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

Zeitrahmen 6

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,

3. und 4. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d)

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

e)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

11Steuerungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)

a)

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b)

Steuerungstechnik anwenden

14Anwenden von technischen

Unterlagen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden

b)

Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen3 bis 5

15Trennen und Umformen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen

b)

Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten

c)

Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen

d)

Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden

e)

Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen

f)

Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten

16Einsetzen von

Bearbeitungsmaschinen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten

b)

Maschinenwerte ermitteln und einstellen

c)

Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

d)

Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren

18Einsetzen von

Vorrichtungen und

Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

b)

Schablonen herstellen und anwenden

20Prüfen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)

a)

Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen

b)

Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen

c)

vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren

d)

werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Zeitrahmen 7

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen1 bis 3

17Fügen von Bauteilen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

b)

Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

Zeitrahmen 8

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d)

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

e)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen1 bis 3

12Anschlagen, Sichern

und Transportieren

(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

13Kundenorientierung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

18Einsetzen von

Vorrichtungen und

Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

Zeitrahmen 9

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d)

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

e)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

11Steuerungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)

a)

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b)

Steuerungstechnik anwenden

15Trennen und Umformen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen

b)

Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten

c)

Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen

16Einsetzen von

Bearbeitungsmaschinen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten

b)

Maschinenwerte ermitteln und einstellen

c)

Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten

d)

Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren1 bis 3

17Fügen von Bauteilen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

b)

Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

18Einsetzen von

Vorrichtungen und

Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

b)

Schablonen herstellen und anwenden

20Prüfen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)

a)

Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen

b)

Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen

c)

vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren

d)

werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Zeitrahmen 10

13Kundenorientierung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

17Fügen von Bauteilen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten

b)

Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden

18Einsetzen von

Vorrichtungen und

Hilfskonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen

b)

Schablonen herstellen und anwenden

19Montieren und Demontieren

von Metallkonstruktionen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten

b)

Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen

c)

Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern

d)

Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren

e)

Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen

f)

Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

2 bis 4

20Prüfen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)

c)

vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren

d)

werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden

Zeitrahmen 11

21Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs-

systeme im Einsatzgebiet

(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)

a)

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

10 bis 12

Anlage 5

(zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1030 – 1042)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung

selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

b)

Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c)

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

d)

Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen

e)

Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen

f)

Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen

g)

Stoffeigenschaften ändern

h)

Bearbeitungsverfahren auswählen

15Montage und Demontage

(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

b)

Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen

c)

Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren

d)

Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen

e)

Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

f)

unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen

g)

Normteile auswählen

16Erprobung und Übergabe

(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

b)

Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren

c)

mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen

d)

Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren

e)

Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen

f)

Bemusterungsvorgang dokumentieren

g)

Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen

h)

Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten

17Instandhaltung von

Bauteilen und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten

b)

Ist-Zustand dokumentieren

c)

Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen

d)

Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen

e)

Funktion prüfen und dokumentieren

f)

Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren

18Programmieren von

Maschinen und Anlagen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

b)

rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden

c)

Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern

d)

Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

19Prüfen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

b)

Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

c)

Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

d)

Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen

20Geschäftsprozesse und

Qualitätssicherungssysteme

im Einsatzgebiet

(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)

a)

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und

Tarifrecht

(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesund-

heitsschutz bei der Arbeit

(§ 19 Absatz 1 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 19 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend

der gesamten

Ausbildung

5Digitalisierung der Arbeit,

Datenschutz und

Informationssicherheit

(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)

a)

auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b)

Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

c)

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

d)

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e)

informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

f)

Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

g)

digitale Lernmedien nutzen

h)

die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

i)

betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

j)

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

k)

Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

l)

in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

Zeitrahmen 1

1. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren1 bis 3

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

19Prüfen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen5 bis 7

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

b)

Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c)

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

19Prüfen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

b)

Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen2 bis 3

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

15Montage und Demontage

(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

e)

Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

19Prüfen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

b)

Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 4

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

e)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)

a)

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

c)

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen1 bis 2

17Instandhaltung von

Bauteilen und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten

c)

Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen

Zeitrahmen 5

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren1 bis 2

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

c)

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

15Montage und Demontage

(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

c)

Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren

16Erprobung und Übergabe

(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

19Prüfen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

b)

Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 6

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

1 bis 3

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

b)

Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c)

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

19Prüfen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen

b)

Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

c)

Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 7

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

11Steuerungstechnik

(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)

a)

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b)

Steuerungstechnik anwenden

13Kundenorientierung

(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

a)

Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden

b)

Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen

c)

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

2 bis 3

15Montage und Demontage

(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen

b)

Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen

d)

Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen

e)

Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

Zeitrahmen 8

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,

3. und 4. Ausbildungsjahr

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

c)

Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

d)

Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen3 bis 5

18Programmieren von

Maschinen und Anlagen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

c)

Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern

Zeitrahmen 9

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

g)

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

e)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)

b)

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

11Steuerungstechnik

(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)

a)

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b)

Steuerungstechnik anwenden

3 bis 5

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung

(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

g)

Stoffeigenschaften ändern

15Montage und Demontage

(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

f)

unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen

17Instandhaltung von

Bauteilen und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten

b)

Ist-Zustand dokumentieren

c)

Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen

d)

Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen

e)

Funktion prüfen und dokumentieren

Zeitrahmen 10

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

e)

Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen

f)

Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen1 bis 3

18Programmieren von

Maschinen und Anlagen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

b)

rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden

c)

Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern

d)

Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

19Prüfen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)

d)

Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen

Zeitrahmen 11

11Steuerungstechnik

(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)

a)

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b)

Steuerungstechnik anwenden1 bis 2

14Anfertigen von Bauteilen

mit unterschiedlichen

Bearbeitungsverfahren

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)

h)

Bearbeitungsverfahren auswählen

18Programmieren von

Maschinen und Anlagen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)

d)

Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

Zeitrahmen 12

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

d)

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

13Kundenorientierung

(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15Montage und Demontage

(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)

g)

Normteile auswählen

16Erprobung und Übergabe

(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

b)

Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren

c)

mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen

d)

Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren

e)

Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen

f)

Bemusterungsvorgang dokumentieren

g)

Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen

h)

Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten1 bis 2

17Instandhaltung von

Bauteilen und Baugruppen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)

f)

Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren

Zeitrahmen 13

20Geschäftsprozesse und

Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet

(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)

a)

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

Anlage 6

(zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1043 – 1053)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung

selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Planen des Fertigungsprozesses

(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a)

auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

b)

Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

c)

Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

d)

Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

e)

Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

f)

Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

15Programmieren von numerisch

gesteuerten Werkzeugmaschinen

oder Fertigungssystemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

b)

Programme erstellen

c)

Programme eingeben, testen, ändern und optimieren

d)

Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen

16Einrichten von Werkzeug-

maschinen oder

Fertigungssystemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

b)

Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

c)

Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

d)

Fertigungsparameter einstellen und eingeben

e)

Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

f)

Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen

g)

Testlauf durchführen

17Herstellen von Werkstücken

(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

b)

Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen

c)

Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

d)

Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen

e)

Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen

18Überwachen und Optimieren

von Fertigungsabläufen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Fertigungsprozess überwachen und optimieren

b)

Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben

c)

maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen

d)

Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen

e)

Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken

19Geschäftsprozesse und

Qualitätssicherungssysteme

im Einsatzgebiet

(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits-

und Tarifrecht

(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesund-

heitsschutz bei der Arbeit

(§ 23 Absatz 1 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 23 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend

der gesamten

Ausbildung

5Digitalisierung der Arbeit,

Datenschutz und

Informationssicherheit

(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)

a)

auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b)

Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

c)

Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

d)

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e)

informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

f)

Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

g)

digitale Lernmedien nutzen

h)

die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

i)

betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

j)

Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

k)

Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

l)

in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

Zeitrahmen 1

1. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen4 bis 6

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)

Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

16Einrichten von Werkzeug-

maschinen oder Fertigungs-

systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

f)

Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a)

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

e)

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

a)

Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

b)

Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)

Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

3 bis 5

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a)

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

14Planen des Fertigungs-

prozesses

(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

b)

Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

16Einrichten von Werkzeug-

maschinen oder Fertigungs-

systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

f)

Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

a)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)

Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

1 bis 2

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

e)

Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

16Einrichten von Werkzeug-

maschinen oder Fertigungs-

systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

b)

Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

Zeitrahmen 4

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

b)

Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen1 bis 2

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a)

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

b)

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

c)

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

16Einrichten von Werkzeug-

maschinen oder Fertigungs-

systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

e)

Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

Zeitrahmen 5

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

i)

unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung

(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

14Planen des Fertigungs-

prozesses

(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a)

auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

b)

Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

c)

Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

d)

Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

e)

Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

f)

Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

4 bis 5

17Herstellen von Werkstücken

(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

b)

Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen

c)

Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

Zeitrahmen 6

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

b)

Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

d)

Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden1 bis 2

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a)

Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

b)

mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

c)

Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

18Überwachen und

Optimieren von

Fertigungsabläufen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

c)

maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen

d)

Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen

Zeitrahmen 7

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,

3. und 4. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

e)

Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden2 bis 3

11Steuerungstechnik

(§ 23 Absatz 1 Nummer 11)

a)

steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b)

Steuerungstechnik anwenden

18Überwachen und

Optimieren von

Fertigungsabläufen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Fertigungsprozess überwachen und optimieren

b)

Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursache ermitteln und beheben

c)

maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen

Zeitrahmen 8

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

a)

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

14Planen des Fertigungs-

prozesses

(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a)

auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

b)

Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

d)

Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

e)

Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

f)

Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

15Programmieren von

numerisch gesteuerten

Werkzeugmaschinen

oder Fertigungssystemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

b)

Programme erstellen

c)

Programme eingeben, testen, ändern und optimieren

d)

Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen3 bis 4

16Einrichten von Werkzeug-

maschinen oder Fertigungs-

systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

b)

Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

c)

Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

d)

Fertigungsparameter einstellen und eingeben

e)

Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

g)

Testlauf durchführen

17Herstellen von Werkstücken

(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

c)

Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

Zeitrahmen 9

6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

c)

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

f)

Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

g)

Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

c)

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d)

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

g)

im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

l)

Aufgaben im Team planen und durchführen

13Kundenorientierung

(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

a)

auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b)

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Planen des Fertigungs-

prozesses

(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a)

auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

b)

Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

c)

Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

d)

Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

e)

Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

f)

Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

1 bis 3

15Programmieren von

numerisch gesteuerten

Werkzeugmaschinen

oder Fertigungs-

systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

a)

Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

b)

Programme erstellen

c)

Programme eingeben, testen, ändern und optimieren

d)

Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen

16Einrichten von Werkzeug-

maschinen oder Fertigungs-

systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a)

Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

b)

Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

c)

Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

d)

Fertigungsparameter einstellen und eingeben

e)

Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

g)

Testlauf durchführen

17Herstellen von Werkstücken

(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

a)

Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

c)

Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

Zeitrahmen 10

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

k)

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a)

Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)

Transportgut absetzen, lagern und sichern

17Herstellen von Werkstücken

(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

b)

Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen

d)

Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen

e)

Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen4 bis 6

18Überwachen und

Optimieren

von Fertigungsabläufen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

a)

Fertigungsprozess überwachen und optimieren

b)

Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben

c)

maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen

d)

Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen

e)

Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken

Zeitrahmen 11

19Geschäftsprozesse

und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet

(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)

a)

Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)

Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)

Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)

Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)

Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f)

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)

Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)

Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)

technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)

Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)

Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)

Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

Anlage 7

(zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1054 – 1056)

Teil A: Zusatzqualifikation Systemintegration

Lfd. Nr.Teil der

ZusatzqualifikationZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche

Richtwerte

in Wochen

1234

1Analysieren von

technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungen

a)

Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen analysieren und auswerten und Systemschnittstellen identifizieren

b)

technische Prozesse und Umgebungsbedingungen analysieren und Soll-Zustand festlegen

c)

Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbeiten, bewerten und abstimmen und dabei sowohl Spezifikationen berücksichtigen als auch technische Bestimmungen und die betrieblichen IT-Richtlinien einhalten

d)

Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installationen und Systemerprobungen festlegen8

2Installieren und

Inbetriebnehmen von

cyberphysischen Systemen

a)

mit Kleinspannung betriebene Hardwarekomponenten installieren und Softwarekomponenten konfigurieren

b)

Systeme mittels Software zu einem cyberphysischen System vernetzen

c)

Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten in Betrieb nehmen

d)

Störungen analysieren und systematische Fehlersuche in Systemen durchführen und dokumentieren

e)

Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe dokumentieren

Teil B: Zusatzqualifikation Prozessintegration

Lfd. Nr.Teil der

ZusatzqualifikationZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche

Richtwerte

in Wochen

1234

1Analysieren und Planen

von digital vernetzten Produktionsprozessen

a)

Produktionsprozesse analysieren

b)

Anpassung der Produktion sowie der Handhabungs-, Transport- oder Identifikationssysteme planen

c)

Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor- und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die Zuständigkeiten im Team abstimmen

d)

Spezifikationen, technische Bestimmungen und betriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen beachten

2Anpassen und Ändern

von digital vernetzten Produktionsanlagen

a)

geplante Prozessabläufe simulieren

b)

Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und die datentechnische Vernetzung im Team durchführen

c)

Steuerungsprogramme im Team ändern, testen und optimieren8

3Erproben von

Produktionsprozessen

a)

Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe und Fertigungsparameter erproben

b)

Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und protokollieren und prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen

c)

Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren

d)

Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sichern

e)

Prozessvorschriften erstellen

Teil C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

Lfd. Nr.Teil der

ZusatzqualifikationZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche

Richtwerte

in Wochen

1234

1Modellieren von Bauteilen

a)

Bauteile durch Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD) erstellen

b)

für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze entwickeln

c)

Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhalten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen8

2Vorbereiten von additiver Fertigung

a)

Verfahren zur additiven Fertigung auswählen

b)

3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassen

c)

verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen

d)

Maschine zur Herstellung einrichten

3Additives Fertigen von Produkten

a)

additive Fertigungsverfahren anwenden und Probebauteile erstellen und bewerten

b)

Prozessparameter anpassen und optimieren

c)

Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen

d)

Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren

e)

Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sichern

f)

verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz einhalten

Teil D: Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung

Lfd. Nr.Teil der

ZusatzqualifikationZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche

Richtwerte

in Wochen

1234

1Planen von Änderungen

an Anlagen

a)

3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen erstellen

b)

branchenübliche Software zum Erstellen von Aufmaßen, auch auf Basis von Daten zum computergestützten Konstruieren (CAD-Daten), anwenden

c)

Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Modellen planen8

2Herstellen und digitales Nachbereiten von

Rohrleitungen, Profilen,

Anlagenteilen oder

Blechkonstruktionen

a)

Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen auswählen

b)

für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Datensätze konvertieren

c)

Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsmaschinen übertragen

d)

Prozessparameter anpassen und optimieren

e)

Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen

f)

Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren und dokumentieren

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.