Art 8 IMFAbkG
Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich bei der Anwendung des Übereinkommens ergeben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.