Art 11 IMFAbkG
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 9 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 bis 9 dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen (Neufassung) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(3) Der Tag, an dem das Übereinkommen (Neufassung) nach Artikel XVII der bisherigen Fassung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.