Art 4 IMFAbkG
Die Deutsche Bundesbank wickelt den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit dem Internationalen Währungsfonds nach Artikel V Abschnitt 1 des Übereinkommens ab. Sie ist Hinterlegungsstelle nach Artikel XIII Abschnitt 2 des Übereinkommens.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.