Art 2 IMFAbkG

Das Recht aus Artikel V des Übereinkommens, Mittel des Internationalen Währungsfonds innerhalb der Reservetranche im Sinne des Artikels XXX Buchstabe c des Übereinkommens zu beantragen, übt die Deutsche Bundesbank aus.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.