§ 29 HtDBwVWehrtechnikVDV — Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

NoteRangpunkteBedeutung

sehr gut (1)14 bis 15eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2)11 bis 13eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3) 8 bis 10eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4) 5 bis  7eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5) 2 bis  4eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend (6)0 bis 1eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden entsprechend der Anzahl, der Zusammensetzung und der Schwierigkeit der für die Leistung maßgebenden Anforderungen Leistungspunkte vergeben. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.

(3) Dem prozentualen Anteil der Leistungspunkte werden die Rangpunkte wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil

der LeistungspunkteRangpunkte

93,70 bis 100,0015

87,50 bis  93,6914

83,40 bis  87,4913

79,20 bis  83,3912

75,00 bis  79,1911

70,90 bis  74,9910

66,70 bis  70,89 9

62,50 bis  66,69 8

58,40 bis  62,49 7

54,20 bis  58,39 6

50,00 bis  54,19 5

41,70 bis  49,99 4

33,40 bis  41,69 3

25,00 bis  33,39 2

12,50 bis  24,99 1

 0,00 bis  12,49 0

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.