Anlage 2 HolzmechAusbV — (zu § 30 Absatz 2)Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 755)

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil der

ZusatzqualifikationZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche

Richtwerte

in Wochen

1234

1Erstellen und Anwenden

von CAD-Zeichnungen

für Möbel, Innenausbauten, Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen

a)

CAD-Technik, Programme und Anwendungsgebiete unterscheiden

b)

3-D-Konstruktionen unter Berücksichtigung von gestalterischen und fertigungstechnischen Vorgaben erstellen

c)

2-D-Schnitte aus 3-D-Zeichnungen generieren

d)

CAD-Visualisierungen generieren, insbesondere zur Gestaltung

e)

CAD-Animationen erstellen, insbesondere zur Konstruktionskontrolle beweglicher Elemente

f)

Materiallisten und Zuschnittpläne aus CAD-Zeichnungen generieren

g)

Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandeln

h)

Daten pflegen und sichern; Datenschutzbestimmungen berücksichtigen4

2Erstellen von

CNC-Programmen

a)

CNC-Maschinen unterscheiden, insbesondere nach Bauformen, Bearbeitungsaggregaten und -möglichkeiten

b)

Anwendung der CNC-Technologie unter fertigungstechnischen Vorgaben zuordnen

c)

Koordinatensysteme und Maschinenachsen sowie Bezugspunkte bei der Programmerstellung berücksichtigen

d)

Bearbeitungsstrategien festlegen

e)

Programme zur Herstellung von Teilen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben und Materialeigenschaften erstellen

f)

Programme mit Variablen erstellen sowie Haupt- und Unterprogramme organisieren

g)

Programmdaten pflegen und sichern; betriebliche Datenschutzbestimmungen berücksichtigen4

3Arbeiten mit CNC-Maschinen

a)

Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften einrichten; Programmvorgaben berücksichtigen

b)

Positionierhilfen und Spannsysteme einsetzen

c)

Programme in die Steuerung einlesen, Werkzeugkorrekturen vornehmen, Programme abfahren

d)

Programmabläufe überwachen und optimieren

e)

Werkzeugdatenbank verwalten

f)

Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen; Maßnahmen zur Behebung ergreifen

g)

Maschinen reinigen und warten2

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.