§ 26 HolzmechAusbV — Prüfungsbereich Montagetechnik

(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,

2.

Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,

3.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,

4.

Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen,

5.

Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,

6.

Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,

7.

Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen,

8.

Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen,

9.

Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen,

10.

Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

11.

qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.