§ 4 HeizölLBV — Referenzmenge auf Grund bisherigen Bezugs und Referenzzeit

(1) Die Referenzmenge ist, soweit sich nicht aus den §§ 5 bis 7 etwas anderes ergibt, nach der Menge leichten Heizöls zu bestimmen, die in der Referenzzeit für die Heizölverbrauchsanlage des Abnehmers bezogen worden ist. Die Referenzmenge beträgt ein Drittel dieser Menge (in Litern).

(2) Die Referenzzeit beträgt 36 Monate. Ihr Beginn und ihr Ende werden durch Verordnung festgelegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.