§ 14 GflSalmoV — Amtliche Untersuchung
Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe d und e, der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchführen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.