§ 31 GflSalmoV — Amtliche Untersuchung

Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde des Putenbetriebes oder der Putenbrüterei, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen Brüters, nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 in Verbindung mit Nummer 2.1 Buchstabe b sowie Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durchführen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.