§ 3 GflSalmoV — Impfung

Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem

1.

weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,

2.

weniger als 350 Junghennen oder

3.

weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktiongehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 bleibt unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.