Art 70 GRG — Regionale Kassenverbände
Für Kassenverbände, die am 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gebildet waren, sowie für Kassenverbände nach § 218 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die §§ 407, 409 und 411 bis 413 der Reichsversicherungsordnung. Im übrigen gelten für diese Verbände die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.