Art 68 GRG — Dienstordnung

Die §§ 349 bis 357, § 360, § 413 Abs. 2 Satz 1 und § 414b der Reichsversicherungsordnung gelten weiterhin nicht für Krankenkassen oder deren Verbände, die am 31. Dezember 1988 nicht zu den Krankenkassen nach § 225 Abs. 1 oder den Verbänden nach § 406 oder § 414 der Reichsversicherungsordnung gehörten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.