Art 62 GRG — Leistungsausschluß für Familienversicherte
Bis zum 31. Dezember 1990 haben die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherten aus dieser Versicherung keinen Anspruch auf Leistungen, die als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.