Art 5 GrÄndStVtr BB/ST
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.