Art 3 GrÄndStVtr BB/ST

Das in dem nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung spätestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages auf die im Land Sachsen-Anhalt zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.