§ 31 GntVDDVCSVDV — Spezialmodule
(1) Als Spezialmodule sind Fortbildungsveranstaltungen oder andere Bildungsmaßnahmen zu absolvieren.
(2) Spezialmodule sind während der berufspraktischen Studienzeiten I und II im Umfang von insgesamt mindestens 15 Arbeitstagen zu absolvieren.
(3) Die Inhalte der Spezialmodule müssen einen Bezug zu den Aufgaben aufweisen, die der oder dem Studierenden während des jeweiligen Praktikums übertragen sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.