§ 14 GntVDDVCSVDV — Festlegungen der Hochschule

(1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest:

1.

die zu bearbeitenden Aufgaben,

2.

den Ablauf und die Dauer der Teile,

3.

falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,

4.

die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

5.

die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.